
"Ausstellung Wald" der Ignaz-Heim-Schule
24.05.2012 -Jahreshauptversammlung der Sportschützen Renchen e.V.
25.05.2012 - 20:00
Anforderung von Personenstandsurkunden
Die Standesämter stellen die unten aufgeführten Personenstandsurkunden aus, wenn der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Tod) in ihrem Standesamtsbezirk beurkundet wurde und die Frist für die Führung der Personenstandsbücher noch nicht abgelaufen ist.
Fristen für die Fortführung:
Geburtenregister: 110 Jahre
Eheregister: 80 Jahre
Sterberegister: 30 Jahre
Geburtsurkunde
Sie enthält Angaben über
Hinweis: Abstammungsurkunden werden seit dem 01.01.2009 nicht mehr ausgestellt.
Eheurkunde
Sie enthält Angaben über
Sterbeurkunde
Sie enthält Angaben über
Beglaubigter Registerausdruck aus allen Personenstandsregistern Er enthält alle Eintragungen des Registers (z.B. auch die Geburtszeit) und alle Folgebeurkundungen. Aus den bis 31.12.2008 beurkundeten Personenstandseinträgen werden diese Urkunden als beglaubigte Abschriften (Fotokopie) erstellt. Ein Registerausdruck über eine Eheschließung, für die ein Familienbuch angelegt wurde (Eheschließungen von 1958 bis 31.12.2008) wird ebenfalls durch eine beglaubigte Abschrift (Fotokopie) erstellt.
Auf besonderen Wunsch bekommen Sie auch:
Wo erhalten Sie die gewünschte Urkunde?
Die Urkunde kann nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Bezirk der Personenstandsfall beurkundet wurde. Beglaubigte Kopien sind nicht zulässig und stellen keine Personenstandsurkunde dar!
Wurde eine Geburt, eine Eheschließung oder ein Sterbefall, die/der sich im Ausland ereignet hat, in Deutschland nachbeurkundet und Sie wissen nicht, bei welchem Standesamt die Beurkundung erfolgte, können Sie beim Standesamt I Berlin, Schönstedtstr. 5. 13357 Berlin erfragen, bei welchem Standesamt Sie die gewünschte Urkunde erhalten.
Datenschutz
Die Personenstandsregister enthalten sehr persönliche Daten, die selbstverständlich einem besonderen Schutz unterliegen.
Urkunden und Auskünfte werden daher nur einem vom Gesetz (§ 61 ff Personenstandsgesetz) genannten Personenkreis erteilt. Dies sind im Wesentlichen
Andere Personen nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen können, bzw. wenn seit dem Tod aller in der Urkunde genannten Personen 30 Jahre vergangen sind.
Bei als Kind angenommenen Personen, Transsexuellen oder Personen, bei denen das Personenstandsregister durch einen Sperrvermerk geschützt ist, gelten weitere Einschränkungen.
Wie erhalten Sie die Urkunde?
Persönlich
während der Sprechzeiten des Standesamts unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses
Standesamt Renchen (Bürgerbüro)
Hauptstraße 52
77871 Renchen
Sprechzeiten:
Montag – Freitag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag 14.30 Uhr - 16.45 Uhr
Donnerstag 14.30 Uhr - 18.00 Uhr
In der Regel werden die Urkunden sofort ausgestellt. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, übersenden wir Ihnen die Urkunde per Post.
Schriftlich/telefonisch
per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail
oder telefonisch
Tel: 07843/707-42
Fax: 07843/707-942
e-mail: k.sester(at)stadt-renchen.de
Bitte machen Sie bei Ihrem Schreiben exakte Angaben über die Art der Urkunde (Geburts-, Eheurkunde, usw.), über die beurkundete Person (Geburtsdatum, Namen, usw.), Ihre Berechtigung (z.B. Verwandtschaftsverhältnis, Selbst Betroffener), fügen Sie ggf. einen Nachweis bei (Vollmacht, Schreiben des Nachlassgerichts, usw.) und geben Sie bitte Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen an.
Die bestellten Urkunden werden per Rechnung innerhalb von einer Woche übersandt. Sie können auch bereits bei der Bestellung einen Verrechnungsscheck beifügen.
Die Gebühren sind landeseinheitlich durch die Durchführungsverordnung zum Personenstandsgesetz (DVOPStG) geregelt:
12,00 Euro | für jede Personenstandsurkunde |
10,00 Euro | für Auskünfte aus Personenstandseinträgen (z.B. Auskunft über Geburtszeit) |
10,00 Euro | für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung |
20,00 Euro | für die Auskunft aus einer Sammelakte |
20,00 bis | für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können |